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Zweck des Gründungszuschusses

Arbeitslose, die ihre Arbeitslosigkeit beenden und in die Selbstständigkeit starten, können bei der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen, um in der Anfangsphase der Existenzgründung ihren Lebensunterhalt zu sichern. Wichtig: Der Antrag auf Gründungszuschuss muss vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt werden.Ob der Gründungszuschuss gewährt wird, liegt im Ermessen des Sachbearbeiters bzw. der Sachbearbeiterin der Arbeitsagentur.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Beantragung eines Gründungszuschusses:

  • Bezug von Arbeitslosengeld I. Konkret bedeutet das, dass der Gründer mindestens einen Tag arbeitslos sein und Arbeitslosengeld beziehen muss. Ein direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit in die Selbstständigkeit ist also nicht möglich. Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben alle Personen, die in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.
  • Gründer müssen zum Zeitpunkt der Gründung noch einen Restanspruch von 150 Tagen auf Arbeitslosengeld I haben.
  • Bei der Gründung muss es sich um eine selbstständige und hauptberufliche, das heißt mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende Tätigkeit handeln.
  • Der Existenzgründer muss der Arbeitsagentur seine persönlichen und fachlichen Fähigkeiten nachweisen. Bei Zweifeln kann der Sachbearbeiter die Teilnahme an Seminaren und an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung verlangen
  • Der Gründer muss einen Businessplan anfertigen, dessen „Tragfähigkeit“ von einer fachkundigen Stelle mit einer Stellungnahme bestätigt werden muss. Der Businessplan besteht aus einer Beschreibung des Gründungsvorhabens, dem Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, dem Finanz- und Liquiditätsplan und dem Lebenslauf.

 

Das Institut für Freie Berufe ist fachkundige Stelle. Sie können uns daher gern Ihren Businessplan zur Erstellung der fachkundigen Stellungnahme per Post oder Mail zukommen lassen.

Hilfen zum Erstellen eines Businessplans sowie eine kostenlose Vorlage für den Finanz- und Liquiditätsplan finden Sie unten in dem Bereich „Downloads“.

 

Dauer und Höhe des Gründungszuschusses

Die Bezugsdauer des Gründungszuschusses besteht aus zwei Phasen. In den ersten sechs Monaten erhält der Gründer den Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes I plus 300 Euro zur sozialen Absicherung. Nach einer Prüfung der Geschäftstätigkeit kann die Förderung auf Antrag um weitere neun Monate verlängert werden. Der Gründer erhält dann noch die Pauschale von 300 Euro.

Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Das bedeutet, dass auch wenn alle Voraussetzungen für den Gründungszuschuss erfüllt sind, der Gründer keinen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss hat, sondern die Entscheidung über die Gwährung beim jeweiligen Vermittler liegt. Ein Kriterium für die Gewährung des Gründungszuschusses ist die Arbeitsmarktlage. Das heißt, dass die Vermittlung in den Arbeitsmarkt Vorrang hat.

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei.

 

Antragsstellung, Sperrzeiten

Wichtig: Der Antrag auf Gründungszuschuss muss unbedingt vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden.
Wird Ihnen eine Sperrzeit auferlegt, so können Sie sich bereits innerhalb der Sperrzeit selbstständig machen. Der Gründungszuschuss wird dann nach Ablauf der Sperrzeit ausgezahlt.

 

Bitte beachten Sie: Es gibt Agenturen für Arbeit, die während der Sperrfrist lediglich "vorbereitende Maßnahmen" im Hinblick auf die Gründung zulassen. In diesen Fällen ist die Annahme von Aufträgen nicht erlaubt.

 

Einstiegsgeld

Empfänger von Arbeitslosengeld II, die sich beruflich selbstständig machen möchten, haben
keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Dafür können sie ein Einstiegsgeld, das zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt wird, erhalten (§ 29 SGB II). Das Einstiegsgeld kann entweder bei der Agentur für Arbeit / Arbeitsgemeinschaft oder dem zugelassenen kommunalen Träger beantragt werden.

Der Fallmanager, der die individuelle persönliche Situation des Arbeitsuchenden am besten beurteilen kann, kann das Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses bewilligen, wenn er dies für ratsam hält. Es wird maximal für zwei Jahre gewährt. Der Fallmanager orientiert
sich bei der Festlegung der Höhe des Einstiegsgeldes an der Dauer der Arbeitslosigkeit, der Größe der Bedarfsgemeinschaft (Familie) des Arbeitsuchenden, der bisherigen Regelleistung und der künftigen Höhe des Gesamteinkommens. Auf das Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch.

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

- Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt bzw. Finanzamt, Nachweis der erlaubten selbstständigen Tätigkeit (z.B. Zulassung der Kammer),
- Nachweis über eine Unfallversicherung,
- ein Kapitalbedarf- und Finanzierungsplan
- sowie eine Umsatz und Rentabilitätsvorschau.

 

Fachkundige Stellungnahme

Das Institut für Freie Berufe ist fachkundige Stelle und erstellt Stellungnahmen als Nachweis zur Tragfähigkeit Ihres Businessplans. Ihren Businessplan können Sie uns gerne per Post oder Mail an gruendung@ifb.uni-erlangen.de zusenden. Die Gebühr für die fachkundige Stellungnahme beträgt 95,00 Euro.






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